Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bereit gewesen wäre, Planungsaufwand zu generieren und dem Kläger eine Entschädigung für das Vorhalten der Parzelle zu leisten, ohne die Sicherheit eines formgültigen Vorvertrags mit der Zusicherung des Klägers zum Verkauf zu haben. Bei der Beklagten wäre sonst das Risiko geblieben, dass der Kläger später die Parzelle doch nicht an sie verkauft oder dass sich die Parteien nachträglich nicht über die essentialia negotii des Kaufvertrags einig werden. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Beklagte an einer selbständigen Entschädigungsverein-