9 hiervor). Eine eigenständige Regelung wäre nur möglich gewesen, wenn die Parteien eine Entschädigung (ob für Reservation oder Miete kann dahingestellt bleiben) vereinbart hätten, unabhängig davon, ob der Erwerb zustande kommt oder nicht, der Nutzungsverzicht also in jedem Fall hätte entschädigt werden müssen. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bereit gewesen wäre, Planungsaufwand zu generieren und dem Kläger eine Entschädigung für das Vorhalten der Parzelle zu leisten, ohne die Sicherheit eines formgültigen Vorvertrags mit der Zusicherung des Klägers zum Verkauf zu haben.