Mit dem Nutzungsverzicht und dem Bereitstellen der Liegenschaft schütze der Kläger die Investitionen der Beklagten in das Projekt. Im Gegenzug schütze die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung den Kläger vor dem Risiko, zu Gunsten der Beklagten längere Zeit auf die Nutzung seiner Liegenschaft zu verzichten, ohne diese verkaufen oder vermieten zu können. Das Vorhalten der Liegenschaft sei im Interesse der Beklagten gewesen und erfolge naturgemäss nicht unentgeltlich. Die Parteien beabsichtigten den Kauf/Verkauf der Parzelle. Der Regelung von Art. 8 kommt losgelöst vom Vorvertrag keine Eigenständigkeit zu (siehe Erwägung Ziff. 9 hiervor).