den. 10. Unter den Parteien ist umstritten, was sie vereinbart hätten, wenn ihnen die Formungültigkeit schon bei Vertragsschluss bewusst gewesen wäre bzw. ob es ihrem hypothetischen Willen entsprochen hätte, Art. 8 als selbständige Verpflichtung zu vereinbaren. Der Berufungsbeklagte bejaht dies und sieht ein inhaltlich selbständiges Leistungspaar. Er führte aus, während der Zeit, in welcher der Kläger die Liegenschaft für die Beklagte vorgehalten habe, habe die Beklagte die raumplanungsrechtlichen und projektplanerischen Voraussetzungen schaffen und Abklärungen darüber treffen können, ob die Liegenschaft für den beabsichtigten Zweck überhaupt nutzbar gemacht werden könne.