Art. 8 des Vorvertrags bildet losgelöst vom Vorvertrag kein sinnvolles Ganzes, so dass dieser Regelung keine Eigenständigkeit zukommt und sie keine Abrede über ein selbständiges Leistungspaar darstellt. Indem die Abgeltungsregelung in Art. 8 mit den Hauptpflichten des Kaufvertrages in engem Zusammenhang steht und keine eigenständige Vereinbarung darstellt, kann sie nicht herausgelöst und formfrei geschlossen wer-