Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Komponente“ scheint gesucht. Entsprechend den obigen Ausführungen unterliegt Art. 8 des Vorvertrags sowohl bei Qualifikation als Konventionalstrafe wie auch als Reservationsvereinbarung der Formpflicht und bedarf der öffentlichen Beurkundung. 9. Die Regelung von Art. 8 des Vorvertrags stellt überdies auch keine eigenständige Bestimmung dar, da sie mit den Hauptpflichten des Kaufvertrags und auch mit dem im Vorvertrag vorgesehenen Zeitplan (Art. 2 und 6 des Vorvertrags) eng verknüpft ist.