Die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Einordnung ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine Mietvereinbarung vor, da der Beklagten/Berufungsklägerin das Grundstück während der Vorhaltedauer nicht zum Gebrauch zur Verfügung stand. Eine Miete hat denn auch keine der Parteien behauptet. Das von der Vorinstanz hergeleitete „Nutzungsverzichtsentgelt im Sinne einer negativen mietvertragsähnlichen