Wie im Fall des Obergerichts des Kantons Thurgau unterliegt auch im vorliegenden Fall diese Reservationsvereinbarung der Formpflicht. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Reservationsbetrag bereits im Voraus zu bezahlen ist oder erst im Nachhinein. Andernfalls könnten die Formvorschriften durch die Vereinbarung der nachträglichen Zahlung umgangen werden. 8. Das Kantonsgericht kann entsprechend diesen Ausführungen in Art. 8 des Vorvertrags nur eine Konventionalstrafe oder eine Reservationsvereinbarung erkennen. Allenfalls setzt sich die vereinbarte Entschädigung aus beiden zusammen. Die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Einordnung ist nicht ersichtlich.