Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern, als der Reservationsbetrag erst fällig wird, wenn der Nichterwerb bekannt geworden ist, und nicht bereits bei Unterzeichnung zu leisten war. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass im Fall des Obergerichts des Kantons Thurgau der Betrag gleich blieb und sich bei Nichterwerb nicht nach der Dauer der Vorhaltezeit richtete wie dies in casu vereinbart war. Zudem war im anderen Fall der Kaufpreis festgelegt und der Reservationsbetrag wurde an diesen angerechnet, wohingegen im vorliegenden Fall nicht klar ist, in welcher Höhe ein Reservationsbetrag im Kaufpreis inbegriffen sein soll.