Das Obergericht des Kantons Thurgau kam zum Schluss, dass es sich dabei um einen Vorvertrag handle und auch die Klausel über den Verfall der Anzahlung, bei der es sich um eine Abrede eines Reugeldes bzw. einer Konventionalstrafe handle, von der gesetzlichen Formvorschrift erfasst sei (siehe Bger 4P.195/2003 und 4C.271/2003, beide vom 17. Februar 2004). Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern, als der Reservationsbetrag erst fällig wird, wenn der Nichterwerb bekannt geworden ist, und nicht bereits bei Unterzeichnung zu leisten war.