Dort schlossen die Parteien einen „Reservationsvertrag“ mit welchem sich die Verkäuferin verpflichtete, die Parzellen „definitiv und unwiderruflich zu reservieren“ und die Käuferin im Gegenzug bei Unterzeichnung dieses Vertrags einen Betrag von CHF 50‘000.00 unter Anrechnung an den Kaufpreis leisten musste. Diese Anzahlung sollte im Sinne einer Kosten- und Umtriebsentschädigung verfallen, wenn die Käuferin aus einem von ihr zu verantwortenden Grund den Kaufvertrag nicht abschliesst.