Diesfalls wäre der Betrag für die Reservation ebenfalls nur im Falle des Nichterwerbs geschuldet und beim Kauf wiederum im Kaufpreis inbegriffen gewesen. Dies ist mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher dem Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. November 2002 zugrunde lag. Dort schlossen die Parteien einen „Reservationsvertrag“ mit welchem sich die Verkäuferin verpflichtete, die Parzellen „definitiv und unwiderruflich zu reservieren“ und die Käuferin im Gegenzug bei Unterzeichnung dieses Vertrags einen Betrag von CHF 50‘000.00 unter Anrechnung an den Kaufpreis leisten musste.