Kommt entsprechend diesen Ausführungen Art. 8 lit. a des Vorvertrags Strafcharakter zu, ist auch diese Regelung beurkundungspflichtig, da sie darauf abzielt, die Vertragspflicht der Käuferin zu verstärken und sie damit die Leistungspflicht berührt. 7. Nebst einer Konventionalstrafe könnte die Regelung von Art. 8 des Vorvertrags allenfalls noch eine Reservationsvereinbarung darstellen, da die Parteien die Entschädigung für die Reservation erwähnen. Diesfalls wäre der Betrag für die Reservation ebenfalls nur im Falle des Nichterwerbs geschuldet und beim Kauf wiederum im Kaufpreis inbegriffen gewesen.