Da der Kaufpreis nicht fällig geworden sei, sei auch nichts durch den Kaufpreis abgegolten. Ob bzw. in welcher Höhe eine Entschädigung für die während der Vorhaltedauer entgangenen möglichen Mieterträge im Kaufpreis inbegriffen war, lässt sich weder dem Vorvertrag noch den Akten entnehmen. Selbst wenn eine Entschädigung inbegriffen ist, hätte bei Abschluss eines Kauvertrags die zeitliche Dauer der Vorhaltung keine Rolle gespielt und der Kaufpreis wäre derselbe gewesen. Im Anwendungsbereich von Art. 8 des Vorvertrags spielt die Vorhaltedauer dagegen eine