Denn würde es nur um die Entschädigung für die entgangenen möglichen Mieterträge während der Vorhaltedauer gehen, wären diese auf jeden Fall geschuldet, unabhängig davon, ob ein Kaufvertrag zustande kommt oder nicht, da der Verkäufer in dieser Zeit die Liegenschaft so oder so nicht vermieten konnte. Der Kläger/Berufungsbeklagte führte aus, angesichts der Höhe des Kaufpreises sei er bereit gewesen, auf eine Entschädigung für die entgangene Nutzung während der Planungsdauer zu verzichten, umso mehr als diese begrenzt gewesen sei. Da der Kaufpreis nicht fällig geworden sei, sei auch nichts durch den Kaufpreis abgegolten.