Wird der Kaufvertrag jedoch abgeschlossen, ist keine Entschädigung für die Reservationsdauer bzw. die dem Kläger bis zur Beurkundung des Kaufvertrags entgangenen möglichen Mieterträge geschuldet. Sind entgangene mögliche Mieterträge nur zu entschädigen, wenn kein Kaufvertrag geschlossen wird, stellt dies eine Strafe dar. Denn würde es nur um die Entschädigung für die entgangenen möglichen Mieterträge während der Vorhaltedauer gehen, wären diese auf jeden Fall geschuldet, unabhängig davon, ob ein Kaufvertrag zustande kommt oder nicht, da der Verkäufer in dieser Zeit die Liegenschaft so oder so nicht vermieten konnte.