1 des Vorvertrags die aufgelaufenen Planungs- und Drittkosten zu seinen Lasten. Art. 8 lit. c des Vorvertrags kann sich daher nur auf eine zusätzliche Entschädigung im Sinne einer Pönale beziehen bzw. sagt, dass der Verkäufer eben keine Strafzahlung zu leisten hat. Aber auch in lit. a sieht das Kantonsgericht ein pönales Element. So ist diese Entschädigung nur geschuldet, wenn kein Kaufvertrag zustande kommt. Wird der Kaufvertrag jedoch abgeschlossen, ist keine Entschädigung für die Reservationsdauer bzw. die dem Kläger bis zur Beurkundung des Kaufvertrags entgangenen möglichen Mieterträge geschuldet.