Die Vorinstanz hat in Art. 8 lit. b des Vorvertrages ebenfalls eine Pönale gesehen, was vom Berufungsbeklagten auch nicht explizit bestritten wurde, so schreibt er in der Berufungsantwort unter Rz 36 lediglich, Art. 8 lit. b sei nicht massgebend. In Art. 8 lit. c des Vorvertrages ist festgehalten, dass wenn der Kaufvertrag aus Gründen, welche der Verkäufer zu verantworten habe, nicht zum Tragen kommt, keine Entschädigung geschuldet sei. Diese Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass der Verkäufer keine Pönale schulden würde. Bricht nämlich der Verkäufer die Zusammenarbeit ab, gehen gemäss Art. 1 des Vorvertrags die aufgelaufenen Planungs- und Drittkosten zu seinen Lasten.