Gemäss Buchstabe a beträgt die Abgeltung CHF 8‘000.00 pro Monat; gemäss Buchstabe b verdoppelt sich diese Entschädigung, wenn die Käuferin nach Vorliegen eines rechtsgültig bewilligten Quartierplans oder einer rechtsgültigen Baubewilligung für eine zonenkonforme Überbauung ohne Quartierplan auf den Erwerb verzichtet. Diese Verdoppelung stellt ganz klar eine Pönale dar, denn unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem das „auslösende Ereignis“ eintritt, bleibt der entgangene mögliche Mietertrag pro Monat derselbe. Die Vorinstanz hat in Art. 8 lit.