In Art. 8 Abs. 2 wird festgehalten, dass sich die Entschädigungen gemäss lit. a bzw. b pro Monat Laufzeit der Grundstückreservation gerechnet ab 1. Januar 2010 verstehe und angebrochene Monate als ganzer Monat gerechnet würden. In Art. 8 Abs. 3 wird geregelt, dass die Entschädigung jeweils unmittelbar nach Bekanntwerden des auslösenden Ereignisses zur Zahlung fällig werde. Indem sich diese drei Absätze in Art. 8 auf die Entschädigung beziehen, ohne eine Unterscheidung zwischen den Buchstabe a und b zu machen, ist Art. 8 als eine zusammenhängende Einheit zu betrachten. Gemäss Buchstabe a beträgt die Abgeltung CHF 8‘000.00 pro Monat;