Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bereits aufgrund des Titels geht hervor, dass es sich in Art. 8 um eine Pönale handelt, ist eine Abgeltung doch nur bei Nichterwerb geschuldet. In Art. 8 wird im ersten Absatz erwähnt, dass wenn der Erwerb der Liegenschaft nicht zustande kommen sollte, die Käuferin dem Verkäufer für die Reservation bzw. die ihm zwischenzeitlich entgangenen möglichen Mieterträge eine Entschädigung bezahlen müsse. Unter den darauf folgenden Buchstaben a, b und c wird sodann die Höhe der Entschädigung festgelegt. In Art. 8 Abs. 2 wird festgehalten, dass sich die Entschädigungen gemäss lit.