Hätte eine Partei eine solche Unterscheidung gewollt bzw. Art. 8 des Vorvertrags so verstanden, hätte sie diese Unterscheidung in zwei Phasen in den Rechtsschriften thematisiert. Die Vorinstanz kann nun nicht von sich aus diese „Zwei- Phasengliedrigkeit“ in den Vorvertrag und insbesondere in dessen Art. 8 hineininterpretieren, ohne dass nur eine Partei dies auch so verstanden hat. Für die nachfolgende Auslegung von Art. 8 des Vorvertrags ist dementsprechend keine Unterscheidung in zwei Phasen vorzuneh-