b sich nicht auf diese zweite Phase beziehen. Wie die Berufungsklägerin zu Recht ausführte, hätte nach Bewilligung des Quartierplans das anschliessende Verfahren bis zur Baubewilligung nochmals aufwändig sein und bei erhobenen Rechtsmitteln gegen die Baubewilligung noch lange dauern können. Die von der Vorinstanz ausgeführte „Zwei-Phasengliedrigkeit“ kann daher nicht auf Art. 8 des Vorvertrags angewendet werden. Im Übrigen hat keine der Parteien eine Unterscheidung nach verschiedenen Phasen vorgebracht. Hätte eine Partei eine solche Unterscheidung gewollt bzw. Art. 8 des Vorvertrags so verstanden, hätte sie diese Unterscheidung in zwei Phasen in den Rechtsschriften thematisiert.