b wird die Abgeltung geregelt, wenn „ein rechtsgültig bewilligter Quartierplan oder eine rechtsgültige Baubewilligung für eine zonenkonforme Überbauung ohne Quartierplan“ vorliegt, die Käuferin aber aus irgendwelchen Gründen auf den Erwerb der Immobilie verzichte. Art. 8 lit. b kommt demnach schon bei Vorliegen eines rechtsgültig bewilligten Quartierplans zum Tragen, ohne dass bereits eine Baubewilligung vorliegen muss, das reine Bewilligungsverfahren also noch gar nicht abgeschlossen ist. Führt die Vorinstanz jedoch aus, die zweite Phase beginne erst wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege, kann Art. 8 lit. b sich nicht auf diese zweite Phase beziehen.