Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Es liegt ein Widerspruch vor, wenn die Vorinstanz ausführt, erst wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege, beginne die zweite Phase, dann aber diese zwei Phasen auch auf Art. 8 lit. a und b anwenden will, indem sie Art. 8 lit. a der ersten Phase zuordnet und Art. 8 lit. b der zweiten Phase. In Art. 8 lit. b wird die Abgeltung geregelt, wenn „ein rechtsgültig bewilligter Quartierplan oder eine rechtsgültige Baubewilligung für eine zonenkonforme Überbauung ohne Quartierplan“ vorliegt, die Käuferin aber aus irgendwelchen Gründen auf den Erwerb der Immobilie verzichte.