a und b zum Tragen. Art. 8 lit. a sehe für die erste Phase des reinen Bewilligungsverfahrens, in welcher kein rechtsgültig bewilligter Quartierplan bzw. keine rechtsgültige Baubewilligung vorliege resp. erwirkt werden könne, eine Entschädigung von CHF 8‘000.00 pro Monat vor. Art. 8 lit. b richte sich hingegen auf die zweite Phase, nämlich auf den Fall, dass das Bewilligungsverfahren erfolgreich durchlaufen worden sei und die Beklagte bzw. Käuferin aus irgendwelchen Gründen darauf verzichte, das Grundstück zu erwerben. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.