O., § 2 N 114). 5. Die Vorinstanz sah im Vorvertrag zwei Phasen und führte unter Ziffer 3 der Erwägungen (Urteil S. 11 f.) aus, in einer ersten Phase sei ein anspruchsvolles ordentliches Quartierplanverfahren zu durchlaufen. Gestützt auf die genehmigten Quartierplanunterlagen solle in der Folge eine rechtskräftige Baubewilligung erwirkt werden. Erst wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege, werde in einer zweiten Phase gemäss Art. 2 des Vertrags umgehend ein Kaufvertrag auf der Bezirksschreiberei geschlossen bzw. verurkundet. Diese „Zwei-Phasengliedrigkeit“ komme auch in Art. 8 lit. a und b zum Tragen.