Formbedürftig sind daher von vornherein nur Abreden, welche das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung des Kaufvertrags berühren. Entscheidend ist die Einheit des Vertrags, welche sich allein nach dem Vertragsinhalt beurteilt (BGE 113 II 402, E. 2a). Gestützt auf die Lehre und Rechtsprechung unterliegen dem Formzwang auch Nebenabreden, welche die Leistung und Gegenleistung präzisieren, die Leistungspflicht bekräftigen, die rechtliche Situation der Kaufsache beeinflussen und unmittelbar den Geschäftsinhalt betreffen. Konventionalstrafen sind beurkundungspflichtig, da sie darauf abzielen, die Vertragspflichten zu verstärken (HANS GIGER, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen