4. Auf welche Teile eines Vertrags sich die Beurkundungspflicht erstreckt, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich der Formzwang auf alle objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragsinhalte, welche unmittelbar den Kaufrechtsvertrag betreffen. Der Formzwang erstreckt sich bloss auf Abmachungen im Rahmen des Kaufvertrags, nicht auf sonstige Übereinkünfte, auch wenn für die Parteien der Bestand der einen Abrede conditio sine qua non für die Zustimmung zur zweiten darstellt.