Die Vereinbarung ist auch als Vorvertrag betitelt und unterliegt als solchen gemäss Art. 216 Abs. 2 OR der Formpflicht der öffentlichen Beurkundung, was denn auch von keiner Partei bestritten wurde. Der Vorvertrag wurde allerdings nicht öffentlich beurkundet. Es stellt sich sodann die Frage, ob Art. 8 des Vorvertrags eine Nebenabrede darstellt, welche nicht der Formpflicht unterliegt. Der umstrittene Art. 8 des Vorvertrags vom 9. Dezember 2010 lautet folgendermassen: Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht „Art. 8 Abgeltung bei Nichterwerb