In Art. 5 mit dem Titel „Handlungsbefugnis“ ermächtigt der Verkäufer die Käuferin sämtliche notwendigen behördlichen Einkünfte einzuholen und Erklärungen abzugeben, welche zur Abklärung der baulichen Nutzung, der Erwirkung der Baubewilligung etc. erforderlich sind. In Art. 6 wird unter dem Titel „Zeitplan“ vorgesehen, den definitiven Kaufvertrag bis spätestens 31. Dezember 2011 abzuschliessen und verurkunden zu lassen, wobei eine Verlängerung um mindestens sechs Monate unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen ist. Art. 7 enthält weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit den Immaterialgüterrechten am Projekt. In Art. 8 wird sodann die Abgeltung bei Nichterwerb geregelt.