ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Bezirksgerichte sachlich zuständig. 2. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob Art. 8 und insbesondere Art. 8 lit. a des von ihnen geschlossenen „Vorvertrag zu einem Kaufvertrag mit Vollmacht“ vom 9. Dezember 2010