Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 192‘000.00, womit die Streitwertgrenze erreicht ist. Das schriftlich begründete Urteil des Bezirksgerichts Laufen vom 29. August 2013 wurde der Beklagten am 16. Oktober 2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 13. November 2013 somit eingehalten. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Bezirksgerichte sachlich zuständig.