Auf den Eventualstandpunkt sei daher nicht einzutreten. E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 hat die Kantonsgerichtspräsidentin der Abteilung Zivilrecht den Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien angefragt, ob eine Vergleichsverhandlung vor der Dreierkammer durchzuführen oder ob aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Nachdem beide Parteien eine Vergleichsverhandlung abgelehnt haben, ist nunmehr aufgrund der Akten zu entscheiden.