Zum Eventualstandpunkt der Beklagten (Herabsetzung der Abgeltung) führte der Kläger aus, die Beklagte würde die Angemessenheit der monatlichen Abgeltungshöhe von CHF 8‘000.00 erstmals in ihrer Berufung bestreiten, was prozessual verspätet sei. Die Beklagte habe bislang die Entschädigungshöhe nie bestritten, sondern lediglich, dass dem Kläger irgendwelche Mieten entgangen seien. Auf den Eventualstandpunkt sei daher nicht einzutreten.