Es sei der Beklagten freigestanden, diese Parzelle zu kaufen. Wenn sie nach mehr als einem Jahr Planung, unter Beizug von Fachpersonen, die Vereinbarung unterzeichnet habe, habe sie ihr Vorgehen selber zu vertreten. Vorliegend gehe es um die Anwendung von Art. 8 lit. a der Vereinbarung, weshalb die Frage der Rechtsgültigkeit von Art. 8 lit. b nicht massgebend sei. Zum Eventualstandpunkt der Beklagten (Herabsetzung der Abgeltung) führte der Kläger aus, die Beklagte würde die Angemessenheit der monatlichen Abgeltungshöhe von CHF 8‘000.00 erstmals in ihrer Berufung bestreiten, was prozessual verspätet sei.