Dies sei letztlich nicht relevant, weil die Verantwortung für die Planung und Projektierung gemäss Art. 1 der Vereinbarung bei der Beklagten liege. Das Risiko der Beklagten sei auf die Planungskosten und die Nutzungsentschädigung beschränkt geblieben. Die Nutzungsentschädigung entfalle gemäss lit. c nur dann, wenn der Kläger das Nichtzustandekommen zu verantworten habe, was nicht der Fall gewesen sei. Lange vor Abschluss der Vereinbarung habe sich die Frage gestellt, inwieweit die Parzelle Nr. 666 in die Planung miteinzubeziehen sei. Es sei der Beklagten freigestanden, diese Parzelle zu kaufen.