Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und kein Kaufpreis fällig geworden sei, sei auch nichts durch den Kaufpreis abgegolten worden und angesichts dieser Konstellation werde die Entschädigung für den Nutzungsverzicht im Sinne der Gegenleistung fällig. Das Projekt sei an der mangelnden Kompetenz der von der Beklagten beauftragten Architekten und der zögerlichen Bearbeitung gescheitert. Dies sei letztlich nicht relevant, weil die Verantwortung für die Planung und Projektierung gemäss Art. 1 der Vereinbarung bei der Beklagten liege.