vestitionen habe entscheiden können und der Kläger habe den Vorteil, dass er das Land nicht zwei Jahre lang ohne Entgelt für den Nutzungsverzicht vorhalten müsse, wenn der Verkauf dann nicht zustande komme. Dies sei weder rechtswidrig noch anstössig, sondern entspreche der Interessenlage und sei ausgewogen. Da die Beklagte vom Kauf Abstand genommen habe