Es handle sich dabei nicht um eine Reservationsvereinbarung im Sinne einer Pönale, die anstelle der ursprünglichen Primärpflicht treten solle und auch nicht um eine Konventionalstrafe oder ein Reuegeld. Der Kläger sei nicht bereit gewesen, die Liegenschaft während der in der Vereinbarung festgelegten Periode unentgeltlich vorzuhalten, was der Beklagten klar gewesen sei. Die Abgeltung sei nicht dazu bestimmt gewesen, der Beklagten einen Ausstieg aus dem vorgesehenen Kauf wirtschaftlich zu erschweren. Vielmehr habe die Beklagte mit der getroffenen Regelung den Vorteil, dass sie nicht einen hohen Betrag in den Kauf eines Grundstücks investieren müsse, bevor sie verlässlich über Bauin-