Es handle sich dabei um eine eigenständige Regelung von Leistungspflichten. Mit dem Nutzungsverzicht und dem Bereitstellen der Liegenschaft schütze der Kläger die Investitionen der Beklagten in das Projekt, im Gegenzug schütze die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung den Kläger vor dem Risiko, zugunsten der Beklagten längere Zeit auf die Nutzung seiner Liegenschaft verzichtet zu haben, ohne diese zu einem für ihn vorteilhaften Preis vermieten oder verkaufen zu können.