Der Nutzungsverzicht sei im von der Vereinbarung abgedeckten Zeitrahmen durch den vereinbarten Kaufpreis abgedeckt gewesen, nicht jedoch, wenn die Beklagte auf den Kauf verzichte. Es liege ein selbständiges Leistungspaar „do ut des“ vor, indem der Kläger gegen ein entsprechendes Entgelt die Liegenschaft für die Beklagte vorhalte und auf eine Vermietung an Dritte verzichte. Es handle sich dabei um eine eigenständige Regelung von Leistungspflichten.