Die Vorinstanz habe den Vertrag gemäss den geltenden und anerkannten Methoden ausgelegt und sich weder inhaltlich vom Vertrag entfernt, noch die Schranken der Auslegung verletzt. Da es sich beim vorgesehenen Kaufpreis um die unverhandelte Kaufpreisvorstellung des Klägers gehandelt habe, sei im Fall eines Kaufs keine zusätzliche Entschädigung für den Nutzungsverzicht während der Vorhaltedauer vereinbart worden. Der Nutzungsverzicht sei im von der Vereinbarung abgedeckten Zeitrahmen durch den vereinbarten Kaufpreis abgedeckt gewesen, nicht jedoch, wenn die Beklagte auf den Kauf verzichte.