In Art. 8 lit. a hätten die Parteien eine Entschädigungsklausel vereinbart, wenn nach mehrmonatiger Vorhaltedauer und dem damit verbundenen Nutzungsverzicht auf den Kauf des Grundstücks verzichtet werde. Die Willenserklärungen seien klar und würden auf die entsprechenden Rechtsfolgen abzielen. Es spiele keine Rolle, wie das Dokument betitelt sei, noch ob eine oder zwei Vereinbarungen abgeschlossen worden seien. Die Vorinstanz habe den Vertrag gemäss den geltenden und anerkannten Methoden ausgelegt und sich weder inhaltlich vom Vertrag entfernt, noch die Schranken der Auslegung verletzt.