Die Entschädigung stehe in keiner Beziehung zur Höhe des Kaufpreises, sondern berechne sich pro Monat Laufzeit der Vorhaltedauer. Dies zeige, dass der Nutzungsverzicht des Klägers nicht bloss rechtlich, sondern auch wirtschaftlich Anknüpfungspunkt für die vereinbarte Entschädigung sei. Dies sei das mietvertragsähnliche Element der Vereinbarung. Aus dem Vertrag gehe hervor, dass die Parteien über die qualifizierte Formbedürftigkeit der Eigentumsübertragung gewusst hätten und dass die Kaufverpflichtung aus diesem Grund nicht durchsetzbar sei. In Art. 8 lit.