Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflichte sie sich, dem Kläger den Verzicht auf die Nutzung der Liegenschaft während der Vorhaltedauer zu entschädigen, und zwar in der von den Parteien festgelegten Höhe von CHF 8‘000.00 monatlich. Auch wenn die Verpflichtung zum Verkauf einer Liegenschaft der öffentlichen Beurkundung bedürfe, heisse das nicht, dass der Kläger das Land für die Beklagte ohne eine formgültige Verkaufsverpflichtung nicht hätte vorhalten dürfen, damit die Beklagte die notwendigen vorbereitenden Planungsmassnahmen habe einleiten und durchführen können.