Die Beklagte habe eine eigene Immobilienabteilung. Die strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine professionelle Projektabwicklung seien gegeben gewesen, da zusätzlich noch ein externes Architekturbüro, ein regionaler Baujurist und das Raumplanungsbüro beigezogen worden seien. Die Beklagte habe genau gewusst, auf was sie sich eingelassen habe. Bei der Vereinbarung über eine Nutzungsentschädigung während der Vorhaltedauer handle es sich um eine Zusatzabrede, welche losgelöst vom Grundstückkauf Bestand habe und vom Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung ausgenommen sei. Der Parteiwille sei klar und offensichtlich: