_ aufzugeben. Der Kläger habe die Parzelle für die Beklagte gut zwei Jahre lang vorgehalten, um deren Planungsinvestitionen zu schützen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, auf den Kauf des Grundstücks zu verzichten, aber sie habe die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen und den Kläger für den Nutzungsverzicht zu entschädigen. Die Berufung auf die Formungültigkeit erfolge zu Unrecht und sei rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte habe eine eigene Immobilienabteilung.