Sie führte dazu aus, es sei bestritten, dass der Kläger imstande gewesen wäre, aus seinem Grundstück monatlich CHF 8‘000.00 an Mieten oder anderweitigen Einnahmen zu generieren. D. Mit Berufungsantwort vom 6. Januar 2014 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin/Beklagten. Er führte aus, dass die Beklagte das Projekt abgebrochen habe, habe weder mit dem Projekt, noch mit dem Areal, noch mit den Beteiligten zu tun, sondern es handle sich um einen unternehmerischen Entscheid der Beklagten, den bisherigen Standwort X.____ aufzugeben.