ohne eine solche Zusicherung hätte die Beklagte keine Vereinbarung unterzeichnet. Die Beklagte wäre bereit gewesen, einen öffentlich beurkundeten Vorvertrag und daneben eine Abgeltungs-Vereinbarung in einfacher Schriftlichkeit abzuschliessen, aber eine Abgeltungsvereinbarung für sich alleine hätte sie mit Sicherheit nicht unterzeichnet. Mit Eventualstandpunkt verlangte die Beklagte, dass die Höhe der eingeklagten Forderung zu überprüfen sei. Sie führte dazu aus, es sei bestritten, dass der Kläger imstande gewesen wäre, aus seinem Grundstück monatlich CHF 8‘000.00 an Mieten oder anderweitigen Einnahmen zu generieren.